Allgemeine Geschäftsbedingungen Enjoygolf Sport S.L.U / Golfclub

§ 1) Name, Sitz und Zweck

1. Der Golfclub Degoma hat seinen Sitz in Palma de Mallorca und trägt den Namen: "Enjoygolf Sport S.L.U." CIF: B57267783. Der Club ist eingetragen im Handelsregister unter der Nummer: 04064803.

2. Zweck der Firma ist es, durch planmäßige Pflege des Golfsports die Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder zu fördern und ihnen die Möglichkeit am Spielbetrieb der lifetime Sportart Golf zu ermöglichen.

3. Die Mitgliedskarte des Golfclubs Degoma, wird vom Golfclub Degoma ausgegeben. Unsere angebotenen Leistungen können grundsätzlich nur Mitgliedern gewährt werden, die alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und ihren Beitrag bezahlt haben. Die jeweilige Clubkarte ist höchstpersönlich und nicht an Dritte übertragbar. Die Karte bleibt Eigentum vom Degoma. Auf Anforderung muss die Karte an Degoma zurückgegeben werden.

§ 2) Erwerb und Verlust der Mitgliedskarte

1. Wer Mitglied bei Degoma werden möchte, füllt die Beitrittserklärung vorschriftsmäßig aus und schickt sie an das Sekretariat des Golfclubs. Eine Ablehnung erfolgt ohne Angabe von Gründen<

2. Die Mitgliedskarte berechtigt zur Inanspruchnahme der von Degoma angebotenen Dienstleistungen. Die Dienstleistungen sind seitens Degoma aufgrund der den Strukturen des Golfsports und der Golfanlagenbetreiber veränderbar und können deshalb nicht auf Dauer fest bestimmt werden. Degoma kann nicht garantieren, dass auf jeden Golfplatz gespielt werden kann. Dies hängt im Einzelnen vom Golfclub vor Ort ab.

3. Diese Karte wird einmal jährlich ausgestellt, auch wenn sich das Spielniveau im Laufe des Jahres ändert. Degoma verpflichtet sich, die Handicaps ihrer Mitglieder zu führen. Die exakt Handicaps sind für jedes Mitglied auf seinem persönlichen Stammblatt auf den Internetseiten von Degoma nach Passwort-Eingabe ersichtlich.

§ 3) Rechte und Pflichten

1. Bei der Benutzung von Golfplätzen verpflichtet sich der Vertragspartner, die interne Haus- und Platzordnung sorgfältig zu beachten und einzuhalten und die dort entstehenden Gebühren zu zahlen. Jedes Mitglied von Degoma muss die Etikette und die Regeln des Royal & Ancient Golf Club of St. Andrews, sowie die lokalen Reglemente und Regeln, wo er als Gast spielt oder trainiert, respektieren. Das Mitglied achtet ebenfalls auf korrekte Bekleidung.

2. Er haftet für die durch sein Verschulden eingetretenen Sach- und Personenschäden, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Golfanlagen oder den von ihm benutzten Golfplätzen und Übungsgelände entstehen. Für die Einhaltung der vorgenannten allgemeinen und vertraglichen Bestimmungen von minderjährigen Vertragspartnern haften - neben der Haftung aus Gesichtspunkt der Aufsichtspflichtverletzung - deren gesetzliche Vertreter. In allen Golfclubs müssen stets die Etikette, die Platzregeln und etwaige Sonderregeln strikt beachtet werden.

3. Die Vereinbarung zwischen Golfplätzen und Degoma ist zeitbegrenzt. Degoma haftet gegenüber dem Vertragspartner deshalb nicht für die Beendigung oder Unterbrechung der Spielmöglichkeiten. Es wird empfohlen, sich vor einem Spiel telefonisch beim jeweiligen Club-Sekretariat über die Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten zu erkundigen, da jeder Golfclub Hoheitsrecht besitzt.

§ 4) Beiträge und Aufnahmegebühr

1. Der vereinbarte Jahresbeitrag ist bei Aufnahme zu zahlen. Die Höhe der Beiträge wird von Degoma festgelegt. Jugendliche unter 18 Jahre benötigen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

2. Wenn keine schriftliche Sondervereinbahrung vorliegt, gilt eine feste Mindestlaufzeit des Vertrages bis zum Ende des ersten Jahres (Kalenderjahres). Ausnahme hierzu bilden Verträge, die ab dem 01.09. des Kalenderjahres bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres geschlossen wurden. Der Vertrag ist von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar (spätestens am 30. September). Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate. Unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund.

§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft

1. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages ist für Degoma insbesondere ein wiederholter Verstoß gegen die anerkannten Regeln des Golfplatzes. Sollte ein Mitglied trotz Abmahnung gegen die Regeln und guten Sitten verstoßen und dies zum Nachteil des jeweiligen Clubs gereichen, so hat Degoma das Recht, dass Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Karte darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingesetzt werden. Wurde der Vertrag seitens Degoma außerordentlich gekündigt, so steht dem Vertragspartner kein Recht zur Rückforderung eines Jahresbeitrag oder Teilbetrages hiervon zu.

2. Schadensersatzansprüche gegen Degoma sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der Nutzung von Golfplätzen, Übungsgelände und zugehörigen Einrichtungen, insbesondere von anderen Benutzern der Golfsportanlagen verursacht, besteht gegenüber Degoma nicht.

§ 6) Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Die im Aufnahmeantrag gemachten Angaben des Vertragspartners, sowie Scorekarten von gespielten Runden, und andere Informationen in Verbindung mit der Ausübung des Golfsportes werden vom Degoma EDV-mäßig verarbeitet. Mit der Speicherung der persönlichen Daten erklärt sich der Vertragspartner ausdrücklich einverstanden. Sie werden nicht für andere Zwecke genutzt oder weitergegeben, andererseits bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 7) Haftung

1. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller, dass er für den von ihm beantragtem Mitgliedszeitraum im Besitz einer gültigen Privat-Haftpflichtversicherung ist und die dafür entsprechenden Beiträge ordnungsgemäß und fristgemäß bezahlt hat. Degoma übernimmt keine Haftung bei eventuell aufgetretenen oder verursachten Schäden.

§ 8) Änderungen der Vertragsgrundlagen

1. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auch eine Vereinbarung hierüber.

§ 9) Salvatoresche Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Degoma und der Vertragspartner vereinbaren vielmehr anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen eine wirksame Regelung, die der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung am nächsten kommt und mit dem übereinstimmt, was dem mutmaßlichen Willen der Parteien entspricht.

Bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis verzichten beide Parteien auf Ihren ordentlichen Gerichtsstand und unterwerfen sich der Schiedsgerichtsbarkeit der Anwaltskammer der Balearen. Beide Parteien unterwerfen sich dem Urteil und der Vollstreckung dieser Kammer. Der zuständige Schiedsrichter wird durch den Dekan der Anwaltskammer ernannt.